Häufige Fragen
Der Verbraucherombudsdienst hat drei Aufgaben:
- Er informiert Sie über die bestehenden Möglichkeiten, Verbraucherstreitigkeiten außergerichtlich (gütlich) beizulegen
- Er nimmt alle Verbraucherbeschwerden entgegen und leitet sie an den zuständigen Dienst weiter
- Er bearbeitet selbst die Beschwerde, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, wenn kein anderer Ombudsdienst Ihnen helfen kann
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Der Verbraucherombudsdienst interveniert, wenn sie als Verbraucher eine Streitigkeit mit einem Händler oder einem Unternehmen haben. Demnach kann er Ihre Beschwerde nicht bearbeiten, wenn es sich um eine Streitigkeit mit einer Behörde oder einem Freiberufler handelt (z.B. Arzt, Apotheker, Anwalt,…).
Gibt es einen spezialisierten Ombudsdienst, wird Ihre Beschwerde an diesen Dienst weitergeleitet. Andernfalls übernimmt der Verbraucherombudsdienst selbst den Fall.
Wenn Ihre Beschwerde nicht die Zulässigkeitsbedingungen erfüllt, beispielsweise wenn:
- die Beschwerde anonym ist;
- die Gegenpartei nicht ermittelt werden kann;
- die Beschwerde in die Zuständigkeit eines anderen Ombudsdienstes oder einer anderen qualifizierten Einrichtung fällt. In diesem Fall wird sie an diesen zuständigen Dienst weitergeleitet;
- die Angelegenheit bereits einem Gericht unterbreitet wurde;
- die Beschwerde frei erfunden, schikanös oder diffamierend ist.
Nein. Sobald ein Streitfall einem Gericht unterbreitet worden ist, kann der Verbraucherombudsdienst nicht mehr nach einer gütlichen Lösung für Sie suchen. Es obliegt dann dem Richter, darüber zu befinden.
Wenn Ihr Antrag vollständig ist, teilt der Verbraucherombudsdienst Ihnen sein Ergebnis innerhalb von 90 Tagen mit. Bei komplexen Dossiers kann diese Frist maximal um 90 Tage verlängert werden. Ist dies der Fall, wird der Verbraucherombudsdienst Ihnen dies mitteilen.
Es handelt sich hier um äußerste Fristen. Der Verbraucherombudsdienst wird sich bemühen, Ihnen schnellstmöglich eine Lösung für die Streitigkeit vorzuschlagen.
Check-Liste für einen vollständigen Antrag
Nein. Ziel ist es selbstverständlich, eine gütliche Einigung zu finden, die für beide Seiten akzeptabel ist, also sowohl für den Verbraucher als auch für die Gegenpartei. Gelingt es dem Verbraucherombudsdienst nicht, Ihnen einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten, teilt er Ihnen seinen Standpunkt mit. Er hat dann immer noch die Möglichkeit, dem betreffenden Unternehmen eine Empfehlung auszusprechen, falls er dies für zweckmäßig erachtet.
Es steht Ihnen zu jeder Zeit während des Verfahrens frei, eine Klage bei Gericht einzureichen. Wenn Sie allerdings dem Lösungsvorschlag des Verbraucherombudsdienstes zugestimmt haben, sind sie daran gebunden.
Der Verbraucherombudsdienst wird einerseits von all den Diensten finanziert, denen die Ombudsmänner bzw. –frauen angehören, die Mitglied des Direktionsrats sind und andererseits durch einen öffentlichen Zuschuss.
Jeder Dienst hat sein eigenes Finanzierungssystem. Häufig handelt es sich um einen festen Beitrag, der durch den Verband bzw. die Unternehmen des betreffenden Sektors zu zahlen ist. Hinzu kommt ein variabler Beitrag pro Unternehmen, abhängig von der Anzahl der Akten, die der betreffende Ombudsdienst behandelt hat.
Nein. Die Bearbeitung Ihrer Beschwerde durch den Verbraucherombudsdienst ist kostenlos für die Verbraucher.
Wird Ihre Beschwerde an eine andere qualifizierte Einrichtung weitergeleitet, ist auch hier die Intervention meist kostenlos. Wird eine Kostenbeteiligung verlangt, darf es sich nur um einen geringen Betrag handeln.
Nein. Sobald Ihr Antrag vollständig ist, wird die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung ausgesetzt.
Nein. Allerdings empfiehlt es sich, jene Rechnungsbeträge zu begleichen, die Sie nicht bestreiten.